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BUNDESTAG

Wahlen: Auslandsdeutsche müssen sich sputen

Bei Neuwahlen bleibt kaum Zeit, die Papiere hin- und herzuschicken

Der Bundestag ist von Bundespräsident Horst Köhler aufgelöst.worden. Da die Wahl 60 Tage nach der Auflösung des Parlaments stattfinden muss, bleibt kaum Zeit, für Wahlberechtigte, die nicht in Deutschland wohnen, die notwendigen Papiere zwischen Deutschland und Spanien hin– und herzuschicken.

Nach Auskunft des deutschen Konsulats in Palma muss man sich zunächst in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. „Deutsche im Ausland sollten dies möglichst bald tun.

Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde vorliegen”, so die Auslandsvertretung. Der Antrag und die eidesstattliche Versicherung müssen persönlich ausgefüllt werden. Zuständig ist die Gemeinde in der Heimat, bei der man gegebenenfalls noch gemeldet ist; falls man sich ganz aus Deutschland abgemeldet hat, dann dort, wo man zuletzt einen Wohnsitz hatte.

Die Gemeindebehörden senden den Antragstellern die Briefwahlunterlagen aufgrund der verkürzten Fristen bei vorgezogenen Neuwahlen im Gegensatz zu regulären Wahlen nicht schon ab dem 48. Tag vor der Wahl, sondern frühestens ab dem 20. Tag vor der Wahl zu.

Die ausgefüllten Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag um 18 Uhr dem zuständigen Wahlamt vorliegen. Als wahrscheinlicher Wahltag wurde der 18. September genannt.

Die Website des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de/wahlen/wahlrechtausld.htm enthält detaillierte Informationen, wer wahlberechtigt ist und wie der Eintrag ins Wählerverzeichnis funktioniert. Dort können auch das Antragsformular und die dazugehörigen Merkblätter und Ausfüllhinweise als Pdf–Dateien heruntergeladen werden. Weitere Infos gibt es beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges–amt.de/ und www/de/laenderinfos/konsulat/wahlrecht html.

Das Konsulat in Palma hält darüber hinaus in beschränktem Umfang Antragsformulare bereit.

In Spanien lebende Deutsche können unter der Voraussetzung an der Wahl teilnehmen, dass sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der BRD gewohnt haben, und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

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