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Das sind Ihre Rechte, wenn der Mallorca-Flug gestrichen wird oder sich verspätet

Bis zu 250 Euro pro Flug und Passagier kann man geltend machen – aber nicht in jedem Fall!

Flugstreichungen sind für Passagiere meist eine unangenehme Überraschung. | iStockphoto.com/globalmoments

| Palma, Mallorca |

Nach den heftigen Unwettern vom Sonntag haben sich am Flughafen von Palma de Mallorca unglaubliche Szenen abgespielt. Zahlreiche Flüge wurden annulliert, verspäteten sich oder mussten umgeleitet werden. Tausende Reisende konnten deshalb nicht pünktlich befördert werden, viele von ihnen warteten stundenlang am Airport oder lagen auf dem Boden. Auch viele Urlauber aus Deutschland, Österreich und der Schweiz waren von den Problemen betroffen. Laut der MM-Schwesterzeitung "Última Hora" sollen insgesamt rund 50.000 Menschen betroffen gewesen sein. Aktuell ist die Rede von mindestens 300 Flügen, die verspätet, annulliert oder umgeleitet worden sind.

Welche Rechte haben Flugreisende in solchen Fällen? MM hat bei Rechtsanwalt Paul Degott aus Hannover nachgefragt, der seit Jahrzehnten auf Reiserecht und Fluggastrechte spezialisiert ist. Egal, ob der Flug verspätet oder gestrichen, hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuung, Versorgung und gegebenenfalls Unterbringung, erklärt er. Konkret heißt das: Die Airline hat dafür zu sorgen, dass Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung gestellt werden. Meistens passiert das in Form von Gutscheinen. Wenn der nächstmögliche Flug beispielsweise erst am nächsten Tag erfolgen kann, muss der Passagier in einem Hotel untergebracht werden, inklusive Transfer.

Allerdings muss die Verspätung auf Kurzstrecken von bis zu 1500 Kilometern mehr als drei Stunden betragen, um von diesen Ansprüchen profitieren zu können. Im Falle einer Annullierung hat man ein Wahlrecht, das die Airline auch genau so kommunizieren muss: "Dabei muss die Airline mir die Wahl lassen, zum Beispiel: Will ich mein Geld zurück oder einen späteren Ersatzflug?" Bei Billigairlines, wie etwa Ryanair, sei es oft der Fall, dass lieber der Flugpreis erstattet werde, anstatt die Reisenden zu verpflegen, weil es oft günstiger sei, beschreibt Rechtsanwalt Degott. Für Passagiere gilt: Wer sich auf einen späteren Flug (beispielsweise am nächsten oder übernächsten Tag) umbuchen lässt, hat Anspruch auf eine Unterbringung und Verpflegung. Wer sich für eine Erstattung des Reisepreises entscheidet, hat diese Ansprüche nicht.

Darüber hinaus besteht ein Ausgleichsanspruch bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als der Stunden bei Mallorca-Flügen, weil sie der Kurzstrecke zuzuordnen sind. Pro Passagier und Flug sind das in der Regel 250 Euro. Anders als die Ansprüche auf Unterbringung und Verpflegung, die die Airline unabhängig vom Grund der Annullierung erbringen muss, besteht dieser Ausgleichsansprich aber nicht, wenn "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, sagt Degott: "Das können Unwetter oder andere Großereignisse sein, die von außen einwirken, von keinem gesteuert werden können und die Reiseabwicklung beeinträchtigen oder unmöglich machen." Die wichtigste Frage ist aber: Trifft diese Beschreibung auch auf die Unwetter, die Mallorca und die anderen Baleareninseln am Sonntag heimgesucht haben?

"Es könnte durchaus sein, dass die Airlines so argumentieren", meint der Rechtsanwalt. In jedem Fall sollte man aber versuchen, eine Ausgleichszahlung geltend zu machen, wenn man betroffen war. Wer sich darum nicht selber kümmern möchte, kann auch Anbieter wie etwa Flightright.de nutzen. Auf deren Webseite kann man seine Ansprüche man kostenlos prüfen. Gibt man den Fall an den Anbieter ab, behält er eine Provision von 20 bis 30 Prozent ein, allerdings nur im Erfolgsfall, so Pressesprecherin Lena Knoblauch: "Sind wir nicht erfolgreich und können die Entschädigung nicht für unsere Kundinnen und Kunden durchsetzen, entstehen keine Kosten. Selbst dann nicht, wenn wir vor Gericht ziehen." Dafür hat man in Deutschland rückwirkend drei Jahre Zeit.

Bei Pauschalreisen sollte man sich unverzüglich an den Reiseveranstalter wenden. Dieser hat sich verpflichtet, den Reisenden zu befördern und muss dieser Pflicht auch nachkommen. Dabei sei es egal, was die Gründe für die Verspätungen oder Annullierungen sind, betont Degott. Dabei kann der Urlauber auch von "Minderungsanspruch" Gebrauch machen. Heißt: Wenn er von 14 gebuchten Urlaubstage vielleicht nur 12 nutzen kann, kann er sich die zwei fehlenden Tage erstatten lassen.

Geregelt sind die Ansprüche in der seit 2004 gültigen Fluggastrechte-Verordnung auf EU-Ebene. Weitere entstandene Kosten, wie etwa neue Kleidung zu kaufen, sind nicht in dieser Verordnung gedeckelt, ergänzt Anwalt Degott. Vor allem nicht in dem aktuellen Fall, da der Fehler für die Verspätungen oder Annullierungen nicht bei der Airline liegt. Außerdem müsse man nachweisen können, dass ein wirklicher Schaden entstanden sei, und das bedeute einen "dauerhaften Vermögensnachteil", so Degott.

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