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Neue EU-Richtlinie stärkt Patientenrecht auf freie Arztwahl

Spanien hat diese Neuerung aber nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt

Der spanische Staat hat die EU-Richtlinie noch nicht wie vorgeschrieben in nationales Recht umgesetzt.

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Bis Ende Oktober (25.10.2013) hatten die EU-Mitgliedstaaten eine Richtlinie aus Brüssel in nationales Recht umzusetzen, die die Patientenrechte stärkt. Die Richtlinie 2011/24 sieht vor, dass alle EU-Bürger frei wählen können, ob sie sich von einem Arzt im Inland oder in einem anderen EU-Staat behandeln lassen wollen.

Folgen hat die Richtlinie zum Beispiel für deutsche Arbeitnehmer, die auf Mallorca sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und damit Zugang zum öffentlichen spanischen Gesundheitswesen haben. Diese können in Zukunft frei entscheiden, ob sie sich statt von einem spanischen Arzt lieber in der Heimat behandeln lassen wollen.

Soweit die Theorie. Der Haken an der Sache ist, dass der spanische Staat die EU-Richtlinie nicht zum vorgeschriebenen Termin in nationales Recht umgesetzt hat. Am Stichtag in der vergangenen Woche veröffentlichte das Gesundheitsministerium in Madrid eine Erklärung mit folgender Überschrift: "Spanien wird die Umsetzung der Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in den nächsten Wochen vervollständigen." Damit gilt die EU-weite freie Arztwahl in Spanien also vor-erst nicht. Einer der nächsten Schritte könnte sein, dass ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird.

Unstrittig ist, dass die Neuerungen eine ganze Reihe von Problemen mit sich bringen. Vor allem geht es dabei ums Geld. Denn die EU-Richtlinie sieht vor, dass ein Patient, der sich statt bei einem mallorquinischen Arzt in Deutschland hat behandeln lassen, die Kosten für die Behandlung im Ausland zunächst selbst übernimmt und dann später erstattet bekommt - allerdings nur in Höhe des Satzes, den die Behandlung auf Mallorca im spanischen Gesundheitswesen gekostet hätte.

Die Grundlage für das Funktionieren dieses Systems ist eine Liste der Erstattungssätze, aus der hervorgeht, welchen Preis welche Behandlung hat. Laut dem spanischen Gesundheitsministerium gibt es eine solche Liste bereits. Die Nachfrage, wo diese zugänglich ist, bleibt jedoch unbeantwortet.

Und so ist noch einiges im Dunkeln, was die Umsetzung der EU-Richtlinie in Spanien angeht. Das gilt auch für die Ausnahmen, die vorgesehen sind: So müssen Patienten, die sich im Ausland behandeln lassen wollen, in bestimmten Fällen eine Genehmigung durch die Gesundheitsbehörde einholen. Deshalb sollte man sich in jedem Fall mit der zuständigen Informationszentrale in Verbindung setzen, die jeder EU-Staat für eben diesen Zweck einrichten muss - so will es die EU-Richtlinie. In Spanien gibt es diese Anlaufstelle allerdings noch nicht. Sie soll einst bei der Bürgerberatungsstelle des Gesundheitsministeriums in Madrid angesiedelt sein. Wer dort in diesen Tagen anruft, wird freundlich auf die Möglichkeit verwiesen, eine E-Mail mit Fragen an folgende Adresse zu schicken: oiac@msssi.es

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