Vom 22. bis 25. Mai 2014 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum achten Mal das Europäische Parlament. In der Bundesrepublik Deutschland findet die Wahl am Sonntag, dem 25. Mai 2014, statt.
Wissen Sie, wie es sich für in Spanien lebende Deutsche verhält? Können die in Deutschland wählen? Oder in Spanien? Oder gar beides?
Vorweg: letzteres geht jedenfalls nicht!
Wahlberechtigte Deutsche können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag hin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein Wählerverzeichnis eingetragen.
Insoweit läuft das bei der Europawahl also wie bei der Bundestagswahl – wer in Deutschland noch gemeldet ist, kann per Briefwahl an der Wahl teilnehmen; wer keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, kann sich für die Wahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen und dann ebenfalls per Briefwahl wählen.
Es gibt bei der Europawahl aber einen wichtigen Unterschied. Während es für die Bundestagswahlteilnahme recht enge Voraussetzungen an die Aufenthaltszeiten in Deutschland und im Ausland gibt, gilt bei der Europawahl, dass Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden. Ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet.
Alternativ können Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Allerdings darf jede von ihrem beziehungsweise jeder von seinem Stimmrecht bei der Europawahl nur einmal Gebrauch machen. Wer als Deutsche oder Deutscher im Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen will, sollte sich wegen näherer Informationen bitte an die in seinem Wohnsitzmitgliedstaat zuständigen Stellen wenden.
Das heißt: Deutsche, die in Spanien leben, können in aller Regel
– entweder in Spanien wählen (dazu erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Rathaus hier auf Mallorca näher)
– oder per Briefwahl an ihrem deutschen Wohnsitz, so sie einen solchen noch haben,
– oder – wenn sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben – per Briefwahl am Ort ihres letzten deutschen Wohnsitzes, nachdem sie sich dort ins Wählerverzeichnis haben aufnehmen lassen.
Den für die letztgenannte Möglichkeit erforderlichen Antrag und ein Merkblatt dazu können Sie hier herunterladen: http://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen/downloads/rechtsgrundlagen/Anlage2_EuWO_2014_druck.pdf.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss, persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller unterzeichnet, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (4. Mai 2014) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland im Original eingehen. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden.
Zuständige Gemeindebehörde ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland.
Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.
Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Bei Verzögerungen beim Zugang der Briefwahlunterlagen empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Gemeindebehörde (in der Regel sind die Kontaktdaten auf den Internetseiten der jeweiligen Gemeinde ersichtlich) aufzunehmen und den Verbleib der Briefwahlunterlagen aufzuklären.
Sie haben die Wahl, diesmal womöglich sogar hinsichtlich der Frage, wo Sie Ihr Wahlrecht ausüben wollen!
Es grüßt
Ihr Deutsches Konsulat
(Quelle: http://www.bundeswahlleiter.de)