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Wie ist das eigentlich mit dem Sorgerecht......

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Sie haben in Deutschland als ledige Mutter ein Kind bekommen und sind beide gerade nach Mallorca umgezogen. Bei der Anmeldung in der Schule, bei der Verlängerung des Kinderreisepasses, bei einer ärztlichen Behandlung….überall werden Sie, ganz anders als in Deutschland, nach der Unterschrift des Vaters gefragt. Das ist neu, das verwundert Sie und irgendwie macht es Ihnen auch etwas Sorgen, denn zu dem Vater Ihres Kindes haben Sie doch gar keinen Kontakt. Unterhalt hat er nie bezahlt, obwohl er nach der Vaterschaftsanerkennung zu dem Kind in der Geburtsurkunde steht. Nun, mit Ihnen und auch mit dem Kind hat er nichts zu tun und bisher sind Sie damit auch ganz gut zu Recht gekommen.

Soll das jetzt alles anders sein, nur weil Sie nach Mallorca umgezogen sind?

Wenn Sie nun neugierig geworden sind und mehr wissen wollen, wie das mit dem Sorgerecht denn grundsätzlich so ist, dann lesen Sie jetzt bitte weiter. Das Konsulat hat die wesentlichen Dinge für Sie zusammengestellt.

Was bedeutet elterliche Sorge im deutschen Recht?
Im deutschen Recht setzt sich die elterliche Sorge aus der Personensorge, Sorge für die Person des Kindes, und der Vermögenssorge, Sorge für das Vermögen des Kindes, zusammen. Zu der Personensorge gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts sind Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, nur dann gemeinsam sorgeberechtigt, wenn sie in Form einer notariellen Urkunde erklärt haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung). Ist dies nicht der Fall, dann übt die Mutter die elterliche Sorge alleine aus.

Wie sieht das im spanischen Recht aus?
Grundsätzlich unterscheidet das spanische Recht nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Elternpaaren. Die elterliche Sorge steht grundsätzlich immer beiden Elternteilen gemeinsam zu. Als spanische Rechtsbegriffe tauchen die Begriffe Patria Potestad und Guardia y Custodia auf. Ohne auf rechtliche Feinheiten eingehen zu wollen, stellt die Patria Potestad die elterliche Sorge in ihrer Gesamtheit dar und die Guardia y Custodia eher die tatsächliche elterliche Sorge. Nach Trennung oder Scheidung verbleibt in der Regel die Patria Potestad bei beiden Elternteilen.

Welches Recht ist nun für das Sorgerecht meines deutschen Kindes anwendbar, wenn ich auf Mallorca lebe?
Das am 1.1.2011 in Kraft getretene Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern hat zu einer Veränderung bei der Prüfung der Frage, wer die elterliche Sorge inne hat, geführt, zumal nunmehr direkt in die Sachnormen des Staates verwiesen wird, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Spanien kommen immer die spanischen Sachnormen zur Anwendung, die auch den unverheirateten Eltern automatisch die gemeinsame Sorge zuweisen, sobald durch gemeinsame Anzeige der Geburt des Kindes durch beide Eltern und Eintragung in der Geburtsurkunde der Vater des Kindes feststeht.

Wie ist das, wenn ich mit meinem Kind umziehe, wenn sich also der gewöhnliche Aufenthalt ändert?
Mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in ein anderes Land tritt ein Statutenwechsel ein, welches in dem genannten Abkommen auch geregelt ist und zwar wie folgt: eine bisher begründete elterliche Sorge nach dem Recht des Staates des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts besteht nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort. Konkret bedeutet das, dass die in Spanien begründete gemeinsame Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern auch bei Umzug des Kindes von Spanien nach Deutschland fortbesteht. Umgekehrt regelt das Abkommen, dass sich bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die Zuweisung der elterlichen Sorge kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung bisher nicht hat, nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt. Das heißt z.B. wenn ein nicht verheiratetes Elternpaar, das in Deutschland keine Sorgeerklärung abgegeben hat, mit dem Kind von Deutschland nach Spanien zieht, dass in Spanien nicht mehr die ledige Mutter die Alleinsorge hat, sondern die Eltern gemeinsam. Dies tritt geleichermaßen auch ein, wenn eine ledige Mutter mit ihrem Kind alleine und ohne Kenntnis des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters nach Spanien verzieht. Ein inoffizieller Leitsatz lautet: Das Kind kann bei einem Umzug, also Statutenwechsel, keinen Sorgeberechtigten verlieren, sondern wenn überhaupt nur einen Sorgeberechtigten hinzugewinnen.

Was sagt eine Negativbescheinigung von einem deutschen Jugendamt tatsächlich aus?
Bei bisherigem gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland und somit Anwendbarkeit deutscher Sachnormen stellt das Jugendamt des inländischen Wohnortes eine Bescheinigung darüber aus, dass ihm keine Sorgerechtserklärung mitgeteilt wurde, welche kraft Gesetz beim für den Wohnort des Kindes zuständigen Jugendamt registriert werden muss. Zeitgleich wird damit bestätigt, dass die elterliche Sorge der Mutter demzufolge alleine zusteht. Diese Bescheinigung wird unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt und berücksichtigt nicht einen eventuellen Umzug nach Spanien und die sich daraus ggfs. ergebenden Änderungen hinsichtlich der elterlichen Sorge des Vaters. Hierüber sind sich die Betroffenen häufig nicht im Klaren und legen diese, inzwischen inhaltlich falsche, Negativbescheinigung auch weiterhin in Spanien als Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge vor.

Wer ist antragsberechtigt im Passverfahren?
Antragsberichtigt für ein minderjähriges Kind sind die Sorgeberechtigten oder um den spanischen Rechtsbegriff wieder aufzunehmen, diejenigen, die die Patria Potestad innehaben. Die Guardia y Custodia reicht nicht aus, um einen Pass, auch nicht einen Pass als Passersatz, für ein minderjähriges Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils zu beantragen. Bei der Beantragung eines Personalausweises hat der Gesetzgeber die Antragsberechtigung anders definiert, hier ist der Bürger schon mit 16 Jahren selbst antragsberechtigt. Eine Negativbescheinigung eines deutschen Jugendamts als Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter kann im Passantragsverfahren aufgrund der obigen Ausführungen selbstverständlich nicht anerkannt werden, sofern ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien vorliegt.

Sollten Sie Fragen zur elterlichen Sorge im allgemeinen und konkret auch zur Passantragsberechtigung haben, melden Sie sich gerne mit den entsprechenden Unterlagen bei Ihrem Konsulat
(rk-10@palm.diplo.de, Tel.: 971707735)

Es grüßt Sie herzlich
Ihr deutsches Konsulat

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