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Diese Regeln gelten für eine Partnerschaft auf Mallorca

Auch im Ausland wünschen sich Auswanderer für ihre Beziehung ohne Trauschein eine rechtliche Sicherheit. | iStockphoto

| Mallorca |

Als deutschsprachiger Auswanderer auf Mallorca steht man womöglich irgendwann einmal vor der Entscheidung, den Bund der Ehe einzugehen oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben zu wollen. In Spanien entscheidet der Wohnort über die Handhabung.

Hierzulande wird die rechtsgültig geschlossene Ehe als „matrimonio” bezeichnet. Mit ihr haben deutsche Staatsangehörige die gleichen Rechte wie Spanier, sofern sie hier standesamtlich getraut wurden. Dafür muss nur einer der beiden Partner in Spanien gemeldet sein. Beide Partner müssen beim zuständigen Standesamt eine Erklärung der Heiratsabsicht ausfüllen.

Für die eheähnliche Gemeinschaft hingegen, die „pareja de hecho", gibt es in Spanien keine national einheitliche Regelung. Die Balearen gehören zu den wenigen autonomen Regionen, in denen die Gesetzeslage klar definiert ist. Um eine feste Beziehung offiziell anerkennen zu lassen, gibt es für volljährige Partner zwei Möglichkeiten: entweder durch notarielle Beglaubigung oder durch einen offiziellen Registereintrag. Letztere Variante unterliegt allerdings bestimmten Bedingungen. Zunächst sollte die Beziehung „eine stabile und öffentlich gelebte” sein, so die Formulierung auf Grundlage des Gesetzes aus dem Jahr 2001. Zudem muss eine „gewisse Dauer”, die nicht genau definiert ist, des ununterbrochenen Zusammenlebens nachgewiesen werden. In einigen Fällen wird dies überflüssig, sobald bereits Kinder aus der Beziehung entstanden sind. Auch Partner gleichen Geschlechts können eine Verbindung dieser Art eingehen.

Für den Registereintrag muss meistens das von der Behörde zur Verfügung gestellte Formular ausgefüllt sowie ein gültiges Ausweisdokument und ein Familienbuch vorgelegt werden. Die Partner dürfen in keinem direkten Verwandtschaftsverhältnis stehen. War einer der Partner bereits verheiratet, muss zudem die Scheidungsurkunde vorgelegt werden.

Die Rechte und Pflichten sind denen einer Ehe in Spanien teilweise angeglichen. Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft können beispielsweise gemeinsam minderjährige Kinder aufnehmen. Allerdings sollten alle Formalitäten schriftlich dokumentiert werden. Ein Vertrag regelt zum Beispiel klar die Gütertrennung nach Ende der Beziehung. Anderenfalls muss nachträglich eindeutig nachgewiesen werden, wer welchen finanziellen Anteil in die Beziehung eingebracht hat.

Auf den Balearen hat der verbleibende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft im Todesfall die gleichen Rechte wie ein Ehegatte. Im Testament sollte deshalb frühzeitig festgehalten werden, dass man mit einem Partner in einer „pareja de hecho” lebt. In Spanien umfassen die Ansprüche meistens Erb-, Steuer- und Vermögensfragen. Also etwa Ansprüche aus Rentenzahlungen oder aus Wohnungseigentum. Nachzulesen ist das im offiziellen Amtsblatt der Balearen („BOIB, Nr. 156/2001). Bei Neu-Heirat des verbliebenen Partners können einige dieser Ansprüche erlöschen.

Leben zwei Partner unterschiedlicher Nationalität in einer eheähnlichen Gemeinschaft, wird das geltende Recht der Region angewendet, in der die Partnerschaft offiziell eingetragen lassen wurde. Die Residencia entscheidet also.

Bei einer möglichen Rückkehr nach Deutschland sollten Betroffene Folgendes beachten. „Eine bei deutschen Paaren oder eine auch nur einem deutschen Partner nach ausländischem Recht eingetragene Lebenspartnerschaft entfaltet aus deutscher Sicht keine Wirkung”, sagt Sabine Lammers, deutsche Honorarkonsulin für Spanien. Im deutschen Recht gibt es dieses Konstrukt weder für verschieden- noch für gleichgeschlechtliche Paare. Vor der Einführung der „Ehe für alle” am 1. Oktober 2017 war diese Option dort nur gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, da ihnen eine Eheschließung verwehrt war.

Österreicher und Schweizer. Bei Rückkehr ins Heimatland unterscheidet sich das Recht. In EU-Ländern, die nicht eingetragene Lebensgemeinschaften anerkennen, haben Partner Rechte und Pflichten in Bezug auf. Eigentum, Erbschaft und Unterhaltsleistungen nach Trennung.. . Schweizerische Staatsbürger können laut Generalkonsulat eine eingetragene Partnerschaft im Ausland nur registrieren lassen, wenn mindestens einer der beiden Partner die spanische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch hier steht die eingetragene Partnerschaft bei Rückkehr in die Schweiz ähnlich wie in Deutschland allerdings nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen.. . Für österreichische Paare findet bei „nicht ehelichen Lebensgemeinschaften” keine Gütertrennung statt. Hier entstehen ohne Vertrag keine automatischen Ansprüche aus einer länger dauernden Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft.

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