Fluggäste, die auch auf Strecken von und nach Mallorca eine Entschädigung nach EU-Recht einfordern, müssen beweisen, dass sich ihr Flug um mehr als drei Stunden verspätet hat. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) laut einem Bericht des Portals Reise vor 9. Maßgeblich dabei sei der genaue Zeitpunkt, an dem sich die Türen öffneten und die Passagiere das Flugzeug verlassen konnten.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Urlaubsreise von Bremen nach Teneriffa. Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um rund drei Stunden, das Verschulden der Airline sei eindeutig gewesen, so das Urteil. Allerdings gab es unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt der Ankunft. Die planmäßige Landung sollte um 15:25 Uhr erfolgen, doch die Kläger behaupteten, erst um 18:35 Uhr das Ziel erreicht zu haben. Daher verlangten sie eine Ausgleichszahlung von jeweils 400 Euro.
Allerdings konnten die Urlauber die genaue Verspätungszeit nach Überzeugung des Gerichts nicht beweisen. Die Fluggesellschaft erklärte vielmehr anhand des Bordbuchs, dass das Flugzeug um 18:20 Uhr seine Parkposition erreicht hatte. Die Türen seien unmittelbar danach und vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Damit läge die Verspätung unter drei Stunden.
Der BGH stellte fest, dass die Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet sei, den genauen Zeitpunkt der Türöffnung zu dokumentieren. Das sei nicht zumutbar. Die Kläger gingen daher leer aus.
Bei großen Verspätungen kann Reisenden nach EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zustehen. Für einen Entschädigungsanspruch muss der verspätete Flug in der EU starten oder in der EU landen und von einer europäischen Airline durchgeführt werden. Außerdem muss die Fluggesellschaft die Verspätung selbst verschuldet haben.