Wenn die Saison auf Mallorca zu Ende geht, bleibt vielen Arbeitnehmern vor allem aus Hotellerie und Gastronomie nicht mehr übrig als der Gang zum Arbeitsamt. Dann heißt es „Estoy en paro“, ich bin arbeitslos. Im vergangenen Jahr stieg die Arbeitslosenquote von Oktober bis November um 20 Prozent an, damit waren die Inseln trauriger Spitzenreiter in ganz Spanien.
Wer hat Anspruch?
Wer hierzulande Arbeitslosengeld („Prestación contributiva por desempleo”) beziehen will, muss in den vergangenen sechs Jahren mindestens 360 Tage einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein und damit Beiträge der Arbeitslosenversicherung abgeführt haben. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter der Landwirtschaft. Im Gegensatz zu Deutschland, wo man nach einer Kündigung nur drei Monate Anspruch verliert, hat ein Arbeiter, der von sich aus geht, in Spanien – bis auf wenige Sonderfälle wie Standortverlegung des Unternehmens – keinerlei Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Paro wird lediglich gezahlt, wenn man beispielsweise entlassen wurde, der Arbeitsvertrag auslief oder eine Person nach der Probezeit nicht übernommen wurde.
Wo und wie wird Arbeitslosengeld beantragt?
Wer seinen Job verliert, muss sich innerhalb von 15 Tagen arbeitssuchend melden. Das geschieht zunächst bei der Arbeitslosenverwaltung der Balearen, dem SOIB (Servei d’Ocupaciò de les Illes Balears, https://soib.es ). Es gibt drei Büros in Palma sowie je eines in Alcúdia, Felanitx, Inca, Magaluf und Manacor. Für die Bezüge ist wiederum der Servicio Público de Empleo Estatal (SEPE) zuständig. Der Antragsteller kann sich dort entweder online (www.sepe.es) oder in einem der Büros anmelden. Die Hauptverwaltung befindet sich in Palma (Gremi de Sabaters 39; Infos unter Tel. 901-119999, Terminvereinbarung unter Tel. 901-010210). Benötigt werden ein Antragsformular, grüne Residentenkarte und Ausweis, eventuell Familienbuch, Nachweis Inhaber eines Kontos zu sein sowie Unterlagen vom Arbeitgeber.
Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld aus und wie lange kann es bezogen werden?
Die „Prestación contributiva por desempleo“ berechnet sich nach der Beitragsgrundlage der Sozialversicherung, in den ersten 180 Tagen werden 70 Prozent des durchschnittlichen Monatsgehalts gezahlt (ohne Extrastunden), danach die Hälfte. Maximal kann sie 24 Monate lang bezogen werden. Die Bezugsdauer hängt von der Dauer der Beitragszahlungen ab, Minimum sind 120 Tage bei 360 Beitragstagen. Das Maximum beträgt 720 Tage, also zwei Jahre, dafür muss der Arbeitnehmer 2160 Tage eingezahlt haben. Danach können soziale Härtefälle eine Hilfe von 431 Euro monatlich beantragen, diese wird Renta Activa de Inserción (RAI) genannt.
Gibt es Sanktionen?
Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss prinzipiell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und darf auch nicht länger als zwei Wochen in den Urlaub fahren. Wer dem nicht nachkommt, den kann das Amt zur Rückzahlung auffordern.
Verfallen Ansprüche, wenn ich eine neue Arbeit aufnehme?
Nein, wer im Bezugszeitraum eine neue Anstellung findet, kann den Restanspruch bei erneuter Arbeitslosigkeit nutzen.
Und wenn ich ins Ausland gehe?
Wer in der EU oder der Schweiz nach einem neuen Job suchen möchte, kann drei Monate (verlängerbar auf sechs Monate) weiter spanisches Arbeitslosengeld beziehen. Dafür braucht er eine Genehmigung der SEPE, er muss das Formular U2 ausfüllen lassen und sich innerhalb von einer Woche nach dem Umzug im Gastland als arbeitssuchend melden.
Was passiert, wenn ich nicht lange genug Beiträge gezahlt habe?
Dann kann der Betroffene Arbeitslosenhilfe („Subsidio por desempleo“) beantragen. Um sie zu erhalten, muss er mindestens drei Monate (wenn Familienangehörige vom Einkommen abhängig sind) beziehungsweise sechs Monate Beiträge einbezahlt haben. Auch hierfür darf der Arbeitslose nicht selbst gekündigt haben, zudem muss er Job- und Weiterbildungsangebote des Amtes annehmen. Die Arbeitslosenhilfe wird ebenfalls bei SEPE beantragt.
Wie sind Selbstständige abgesichert?
Seit Ende 2018 müssen Selbstständige auch Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen, um bei einem unfreiwilligen Ende ihrer Aktivitäten („Cese de la Actividad“) abgesichert zu sein. Wie lange SEPE diese Unterstützung gewährt, hängt davon ab, wie lange die Person selbstständig war und Beiträge abgeführt hat. Maximal können 24 Monate bezogen werden, die Höhe (rund 70 Prozent) richtet sich nach der Bemessungsgrundlage und ob der Antragsteller für Kinder zu sorgen hat.
(aus MM 45/2019)