In der zurückliegenden Woche sorgte ein Fall bei der deutschsprachigen Gemeinschaft auf Mallorca für Aufsehen: Ein Leser hatte sich bei MM gemeldet und berichtet, beim deutschen Supermarkt an der Playa de Palma Schnittwurst gekauft zu haben. Als er diese zu Hause öffnete, stellte er fest, dass das Produkt verschimmelt und dessen Mindesthaltbarkeitsdatum seit zwölf Tagen abgelaufen war. Stellen sich die Fragen, was genau das Mindesthaltbarkeitsdatum ausdrückt, worin es sich vom spanischen Verfallsdatum unterscheidet und ob Lebensmittel, die die Fristen überschreiten, weiterhin verkauft werden dürfen.
Zuerst einmal muss erwähnt werden, dass es sich bei dem verschimmelten Produkt um aus Deutschland importierte Ware handelte. In der Bundesrepublik gibt es zwei maßgebliche Kennzeichnungen: das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum. Das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland definiert das Mindesthaltbarkeitsdatum so: "Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt per Definition den Zeitpunkt an, bis zu dem der Hersteller garantiert, dass das ungeöffnete Lebensmittel bei durchgehend richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften, wie Geruch, Geschmack und Nährwert behält."
Wurde die original verschlossene Verpackung richtig gelagert, so die Verbraucherzentrale weiter, ist das Produkt allerdings auch häufig nach dem "abgelaufenen MHD" noch zu genießen und nicht automatisch verdorben. Gemeinhin gilt der Seh-, Riech- und Schmecktest.
Unterschiede Deutschland vs. Spanien
Im eingangs geschilderten Fall erklärte eine Mitarbeiterin des Supermarkts, dass es manchmal zu derartigen Fällen komme und dass die Lebensmittel von Deutschland einen weiten Weg auf die Insel zurückgelegt hätten. "Wenn da die Kühlkette einmal unterbrochen ist und wir das nicht wissen, können wir nichts tun." Hin und wieder komme es auch vor, dass Verpackungen beim Transport oder beim Einräumen vor Ort beschädigt würden. "Das passiert."
In Deutschland gibt es noch eine andere Kennzeichnung: das Verbrauchsdatum. Dieses kennzeichnet sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gesundheitsgefahr darstellen können und nennt laut Verbraucherzentrale "den letzten Tag, an dem das Lebensmittel noch verkauft und verzehrt werden darf."
Anders ist es bei Lebensmitteln, deren MHD überschritten ist: Diese dürfen im Handel bleiben. "Der Händler hat hier aber eine besondere Sorgfaltspflicht", weist die Verbraucherzentrale hin, „und muss gewissenhaft prüfen, ob das Lebensmittel noch einwandfrei ist. Sobald das MHD erreicht ist, haftet nicht mehr der Hersteller, sondern die Verantwortung trägt dann der Lebensmittelhändler, der die Ware in Verkehr bringt. Außerdem muss er darauf hinweisen, dass das MHD bereits überschritten ist.”
Ähnlich sieht es in Spanien aus: Hier gibt es die sogenannte "Fecha de consumo preferente" (Datum für den bevorzugten Verbrauch). Dieses "gibt den Moment an, bis zu dem das Lebensmittel seine vorhergesehene Qualität behält", so die staatliche spanische Agentur für Lebensmittelsicherheit und Ernährung (AESAN). Einmal abgelaufen, ist das Lebensmittel "weiterhin sicher für den Verbraucher, solange die Aufbewahrungsbedingungen respektiert wurden und die Verpackung noch intakt ist". Auch die AESAN empfiehlt bei einer abgelaufenen "Fecha de consumo preferente" einen Test mit Augen, Nase und Zunge.
"Die 'Fecha de caducidad' (Verfallsdatum) gibt den Moment an, bis zu dem man ein Lebensmittel sicher verzehren kann", erklärt die AESAN. Diese Kennzeichnung findet sich auf leicht verderblichen Lebensmitteln wie frischem Fisch oder Hackfleisch. Die Agentur empfiehlt, die Aufbewahrungsvorgaben zu befolgen, wie zum Beispiel "im Kühlschrank aufbewahren" oder "zwischen 2 bis 4 Grad lagern". In Spanien allerdings ist es gesetzlich verboten, sowohl Produkte, die die "Fecha de consumo preferente" überschritten haben zu verkaufen, als auch solche, deren "Fecha de caducidad" abgelaufen ist.