Sie als Bildungsbürger wissen natürlich sofort, woher dieses Zitat stammt: richtig, aus der Oper „Lohengrin“ von Richard Wagner. Der Schwanenritter verbietet seiner Braut Elsa, ihn auszufragen, und zwar „woher ich kam der Fahrt, noch wie mein Nam’ und Art!“
Elsa gelobt im Überschwang erster Verliebtheit denn auch leichtfertig, keinerlei Fragen zu stellen, hält sich aber schließlich doch nicht daran und das Unglück nimmt seinen Lauf, schließlich ist es eine Oper und die haben eben vielfach kein Happy End.
Die Frage nach dem Namen einer Person ist sicher die fast am häufigsten gestellte. Aber wie heißt man eigentlich? Der Vorname ist ja meist einfach, den haben die Eltern gleich nach der Geburt eintragen lassen, und nur, wenn jemand sein Kind „Pumuckl“ oder „Vanille“ nennen möchte, muß der Standesbeamte überlegen, ob das denn gehen können soll.
Bei Nachnamen ist die Sache aber mit der Zeit immer schwieriger geworden. Nicht nur haben sich die Möglichkeiten für zwei deutsche Verlobte, einen Ehenamen zu bestimmen, in den letzten dreißig Jahren ziemlich vermehrt; die große Zahl der nicht verheirateten deutschen, gemischtnational verheirateten oder auch gemischtnational unverheirateten Elternpaare sorgt dafür, daß die Frage, welchen Familiennamen der soeben geborene Mensch denn trägt, oft nicht so einfach zu beantworten ist. Allerspätestens dann, wenn jemand einen Ausweis beantragt, muß die Namensführung abschließend und mit Rechtssicherheit für jedermann geklärt sein: ein Ausweis ist schließlich ein Identitätsnachweis.
Dabei kann es durchaus vorkommen, daß das Konsulat für die erstmalige Ausstellung eines Kinderreisepasses nicht den Namen übernehmen kann, den z.B. der spanische Zivilstandsbeamte in der Geburtsurkunde für ein hier zur Welt gekommenes (auch) deutsches Kind vermerkt hat - für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit richtet sich das für den deutschen Rechtsbereich nämlich ausschließlich nach deutschen Gesetzen, und danach kommt man hinsichtlich des Geburtsnamens möglicherweise zu einem anderen Ergebnis, als wenn jemand spanisches Ortsrecht anwendet und das Kind von Herrn Sanchez und Frau Müller mit dem Namen „Sanchez Müller“ versieht.
Für die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, für den deutschen Rechtsbereich gibt es verschiedene Möglichkeiten, je nach dem Familienstand und der Staatsangehörigkeit des Elternpaares; aber allen ist gemein, daß die Sorgeberechtigten eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abgeben können (falls das Kind sonst automatisch den Namen der Mutter bekommt, was auch möglich ist) oder müssen (wenn ein Kind völlig namenlos da steht, und das ist häufiger der Fall als man denkt) - erst mit Zugang dort ist die Namensführung eines Kindes für die deutschen Behörden geklärt, und zwar ein für allemal.
Im Ausland hilft Ihnen das Deutsche Konsulat, durch das Wirrwarr von Nach-, Geburts-, Familien-, Ehe- und Vornamen zu finden. Die Unterschriften unter die entsprechenden Erkärungen werden von uns beglaubigt, und zwar erst, nachdem wir mit Ihnen die Rechtslage und die Konsequenzen der Namensbestimmung ausführlich erörtert haben.
Unsere Merkblätter zum Ehenamen und zum Geburtsnamen geben Ihnen Auskunft über (fast) jede denkbare Fallkonstellation. Sie finden sie auf unserer Seite mit dem Bürgerservice http://www.spanien.diplo.de/Vertretung/spanien/de/05-palma/buergerservice/seite-eheschliessung-und-geburt-auf-mallorca.html. Und wenn Sie ergänzende Fragen haben, rufen Sie an oder schreiben uns eine Mail.
Es grüßt Sie namentlich bekannt
Ihr Deutsches Konsulat