… eine Ehescheidung sehr oft besonders. Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie das eigentlich rechtlich geht, wenn man als deutsch-deutsches Ehepaar oder auch als Deutsche/r mit ausländischem/r Ehepartner/in auf Mallorca eine Scheidung einleiten muss?
Nun, in Spanien ist das mit vielen Fragen des spanischen Rechts verbunden – hier kann man nur raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Eine wichtige Sache sollte man vielleicht aber auch schon lange vor dem Ernstfall wissen, und dies betrifft die Frage, welches Recht überhaupt in einem solchen „grenzüberschreitenden Scheidungsfall“ zur Anwendung kommt.
War dafür im deutschen Recht früher grundsätzlich die Staatsangehörigkeit der Ehegatten maßgeblich, was oft zur Anwendung deutschen Rechts führte, so ist nun die „EU-Verordnung zu Scheidungen von Ehen mit grenzüberschreitendem Bezug, kurz genannt „Rom-III“ in Kraft, nach der sich das auf Scheidungen
anwendbare Recht teilweise neu bestimmt. Die Verordnung gilt in 15 Ländern, u.a. in Deutschland und in Spanien.
Grundsatz ist damit, dass, wenn die Ehegatten hinsichtlich des auf ihre Scheidung anwendbaren Rechts keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen haben, Scheidung und Trennung nunmehr dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Will heißen, nur mal als Beispiel: ein deutsch-deutsches Ehepaar, welches bereits länger auf Mallorca lebt, würde ohne eine ausdrücklich getroffene Rechtswahl nach spanischem Recht geschieden und nicht mehr nach deutschem. Und zwar auch dann, wenn die Eheleute die Scheidung vor einem deutschen Gericht betreiben.
Eine Rechtswahl kann in Deutschland zwar noch im bereits eröffneten Scheidungsverfahren getroffen werden. Für eine frühzeitige Rechtswahl spricht jedoch, dass eine Vereinbarung zwischen den Partnern möglicherweise nicht mehr zustande kommt, wenn das Scheidungsverlangen erst einmal im Raum steht und einer der beiden Beteiligten bei Anwendbarkeit eines anderen
Scheidungsrechts Vorteile für sich zu erkennen meint.
Sie meinen, Sie sollten eine Rechtswahl vornehmen? Dann wäre die Form noch wichtig – nicht immer reicht es nämlich, das einfach schriftlich niederzulegen. Die EU-Verordnung sieht zwar eigentlich „nur“ die Schriftform vor. Abweichende Formvorschriften eines anderen Mitgliedstaates sind allerdings
zwingend einzuhalten, wenn beide Ehegatten dort im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder der eine ihn dort und der andere in einem Drittstaat hat. Das Deutsche Recht sieht beispielsweise die notarielle Beurkundung vor.
Das Konsulat informiert über einige Details der Regelungen in einem Merkblatt:
http://www.spanien.diplo.de/contentblob/3830954/Daten/3076512/ddehescheidunganwendbaresrecht.pdf; weitere Hinweise sowie der Wortlaut der Verordnung sind auch zum Beispiel diesem Link zu entnehmen: https://www.bergmann-aktuell.de/news/21.-juni-rom-iii-vo-tritt-in-kraft-und-bringt-wesentliche-aenderungen?begriff=Rom%20III sowie der Seite des Bundesjustizministeriums
(http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/20101220_Europaweit_Klarheit_bei_Scheidungen_binationaler_Paare.html), die auch „Fragen und Antworten“ zum Thema umfasst.
Im Deutschen Konsulat auf Mallorca kann allerdings eine Rechtswahl nach der neuen EU-Verordnung nicht beurkundet werden; der nächsterreichbare dazu befugte Konsularbeamte sitzt am Generalkonsulat in Barcelona.
Wenn Sie im Einzelfall mehr zu Scheidungen im Ausland wissen möchten, hilft Ihnen am besten ein im deutschen und spanischen Recht gleichermaßen bewanderter Anwalt weiter.
Für heute grüßt Sie
Ihr Deutsches Konsulat