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Stirb an einem anderen Tag ....

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… heißt es schon in einem James-Bond-Film. Was jetzt folgt, geht Sie und Ihre zukünftigen Hinterbliebenen unmittelbar an – lesen Sie daher unbedingt weiter!

Nehmen wir mal wie 007 ein großes Fernglas und schauen in die Zukunft!

Herr Otto Normalverbraucher, im folgenden Herr N., ist ein nicht untypischer deutscher Mallorca-Resident. Nach einem tätigen Arbeitsleben hat er sich mit seiner Frau eine kleine Wohnung auf der Insel gekauft, mit Blick auf das Meer und gerade so groß, daß beide bequem dort leben können. Sein Girokonto und das Sparkonto hat Herr N. mittlerweile auch hier; nach Deutschland fahren beide einmal im Jahr, um ein paar Verwandte zu besuchen. Zu Herrn N.s Sohn aus erster Ehe haben sie kaum Kontakt; er hat Herrn N. seine zweite Heirat sehr übelgenommen, und die Sache hat sich leider nie wieder reparieren lassen. Herr N. denkt immer mal wieder darüber nach, ein Testament zu machen, aber da er ein wenig abergläubisch ist (macht man ein Testament, ist man morgen tot, nicht wahr….), schiebt er die Sache immer wieder vor sich her.

Am 15. August 2015 erstickt Herr N. an einer verschluckten Fischgräte.

Seine untröstliche Witwe hat zunächst nicht die Kraft, sich überhaupt um irgendetwas zu kümmern. Aber bald zeigt sich, daß sie an die Konten, die alle auf ihren Ehemann lauten, nicht so ohne weiteres herankommt; und ihren Wunsch, die Wohnung so schnell wie möglich zu verkaufen und zu ihrer ebenfalls verwitweten Schwester nach Niedersachsen zu ziehen, kann sie auch erst einmal nicht verwirklichen, denn leider ist sie im Grundbuch gar nicht als Miteigentümerin eingetragen – ihr Mann hatte damals beim Kauf der Einfachheit halber alles allein geregelt. Nach einigem Hin und Her faßt sie sich ein Herz und ruft auf dem Konsulat an, um zu fragen, was denn zu tun ist. Dort informiert man sie, in welchem Umfang sie erbt, wie sie möglichst schnell an einen Erbschein kommt und was danach zu tun ist, um ihren Lebensplan verwirklichen zu können. Da Herr N. deutscher Staatsangehöriger war, gilt selbstverständlich deutsches Erbrecht. Das erkennt Spanien auch an; für Umschreibungen im Grundbuch etc. gibt es hier noch ein paar örtliche Zusatzformalitäten, aber im Großen und Ganzen ist deutsches Recht maßgeblich. Frau N. behält nach Zahlung aller Steuern und nach Auszahlung des Erbanteils für den Sohn von Herrn N. genug übrig, um mit ihrer Schwester noch ein paar schöne Jahre zu verleben.

Lassen wir aber Herrn N. seinen tragischen Tod erst zwei Tage später, am 17. August 2015 finden, sieht die Sache ganz anders aus.

An diesem Tag tritt nämlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft. Danach wird Herr N. nach dem Recht des Staats beerbt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist unzweifelhaft Spanien, genauer gesagt Mallorca mit seinen zahlreichen Sonderrechtsgebieten. Und nun sieht die Sache für Frau N. geradezu dramatisch schlecht aus. Denn sie erbt – gar nichts. Ihr steht lediglich der Nießbrauch an der Hälfte des Erbes zu, d.h. sie kann den Nutzen daraus ziehen, aber sie erwirbt nichts als Eigentum und kann demzufolge auch selbst weder etwas verkaufen noch etwas vererben. Noch unangenehmer ist ihr, daß sie sich mit dem Sohn ihres Mannes, der nach hiesigem Recht allein erbt, über ihr mageres Nießbrauchsrecht auseinandersetzen muß – aber sie steht, da wirklich alles auf den Namen ihres Mannes lief, jetzt völlig mittellos und ohne anderes Einkommen als ihre Witwenrente da. Das Konsulat kann ihr nicht helfen – es ist für Frau N.s Erbschaftsangelegenheit noch nicht einmal mehr am Rande zuständig. Frau N. bleibt nichts anderes übrig, als die Zähne zusammenzubeißen und sich mit ihrem Stiefsohn über die Berechnung ihres mageren Einkommens aus dem Nießbrauch an einem Bruchteil dessen, was sie einmal auch als ihr Eigentum betrachtete, irgendwie zu einigen.

Hätte sich diese schlimme Lage vermeiden lassen? Ja. Definitiv ja. Indem Herr N. nämlich beizeiten ein Testament gemacht hätte. In diesem Fall wäre auch bei einem Tod am 17. August 2015 oder später im Ergebnis alles so gewesen wie bei einem Dahinscheiden davor: deutsches materielles Erbrecht, seine Witwe bekommt ein tatsächliches Erbe zu Eigentum und nicht nur den Nießbrauch an einem Bruchteil des Erbes.

Merke: Bei Vorliegen eines Testaments eines Deutschen, das vor dem Inkrafttreten der EU-ErbVO abgefaßt ist, wird auch bei einem Erbfall, der nach dem 17. August 2015 eintritt, noch deutsches materielles Erbrecht angewendet.

Schon vor dem 17. August 2015 kann der Erblasser in einem Testament aber vorsorglich ausdrücklich die Anwendbarkeit seines deutschen Heimatrechts wählen. Will man für die Zeit nach dem 17. August 2015 deutsches Erbrecht, muß man dies also ausdrücklich erklären!

So. Jetzt lassen Sie diese Information erst einmal ein wenig sacken. Und dann überlegen Sie sich, wie das in Ihrem Fall dermaleinst denn laufen soll – und wir gehen ja wohl lieber davon aus, daß Sie erst nach dem 17. August 2015 sterben werden. Sie sollten also schon jetzt etwas tun, um Ihren Ehegatten oder Lebenspartner für den Fall Ihres Vorversterbens abzusichern und ganz allgemein die Dinge so zu regeln, wie es Ihnen wichtig ist.

Für Auskünfte zu diesem Thema steht Ihr Konsulat Ihnen gern zur Verfügung. Wir werden auf dieses Thema in der Zukunft auch noch mehrfach zurückkommen und Ihnen auf unserer Internetseite und an dieser Stelle so weit wie möglich Hilfen an die Hand geben, damit Sie alles rechtswirksam so formulieren, wie es Ihren Absichten entspricht.

Oder Sie konsultieren schon jetzt einen Rechtsanwalt, der sich mit diesem Problemkreis – und zwar mit dem spanischen und dem deutschen Erbrecht!- auskennt. Das sind noch nicht ganz so viele. Aber auf unserer Rechtsanwaltsliste http://www.spanien.diplo.de/contentblob/3370190/Daten/3321583/ddanwaltsliste.pdf sind einige Kanzleien aufgeführt, die als Spezialgebiet Erbrecht angegeben haben – da sollten Sie fündig werden.

Es grüßt
Ihr Deutsches Konsulat

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