Jeder steuernichtresidente Immobilieneigentümer in Spanien ist verpflichtet, neben der gemeindlichen Grundsteuer (Ibi) zusätzlich eine Nutzwert- oder Einkommensteuer (IRNR) an den spanischen Staat abzuführen. Es handelt sich um eine Besteuerung des Eigennutzes an der Immobilie, die durch das zentralstaatliche Finanzamt AEAT eingenommen wird und jeweils bis zu dem 31. Dezember des laufenden Jahres für das Vorjahr, in dem der Steuernichtresidente bereits Immobilieneigentümer war, erklärt und eingezahlt werden muss. Jeder ausländische Eigentümer ist steuerpflichtig – ausnahmslos.
Über viele Jahre hinweg fiel es dem zuständigen Finanzamt offensichtlich nicht auf, wenn der ein oder andere ausländische Eigentümer die Steuer nicht bezahlte. Dies hat sich nun vollkommen geändert: Jetzt schlägt das spanische Finanzamt zu. Immer mehr nichtresidente Eigentümer einer spanischen Liegenschaft erhalten ohne Vorwarnung einen Steuerbescheid zuzüglich eines erheblichen Strafaufschlags.
Wie diese Eigentümer ins Fadenkreuz des Finanzamts gelangen, bleibt dabei vollkommen unklar. Aber der Fahndungsdruck ist eindeutig gestiegen. Der erste überraschende Bescheid ist dabei noch nicht das Ende der Fahnenstange.
Zunächst muss sich der ertappte Steuerschuldner mit dem Bescheid einverstanden erklären – also schuldig bekennen. Dies auch in jedem Fall einer schuldhaft nicht bezahlten Vermögenssteuer. Erst danach wird der endgültige Steuerbetrag nebst Strafaufschlag festgesetzt und man erhält ein entsprechendes Einzahlungsformular zugestellt, mittels dessen sodann die Steuer eingezahlt werden kann.
Die Zustellung des Ausgangsbescheids erreicht die meisten Steuerschuldner jedoch bereits nicht, sodass in der Folge erhebliche Strafaufschläge anfallen. Dies deshalb, weil die spanische Steuernummer (NIE) nach ihrer Erteilung in den meisten Fällen nicht bei einer bleibenden zustellungsfähigen Adresse in Spanien angemeldet wurde. Daher kann man nur jedem Steuerausländer raten, eine Zustellungsadresse eines professionellen Büros in einer Rechtsanwalts- oder Steuerkanzlei einzurichten. Der beauftragte Fachmann wird einen zugesandten Bescheid dann sicher entgegennehmen können und auch sofort die richtigen steuerlichen Schritte für den Steuersäumigen nichtresidenten Immobilieneigentümer einleiten. Auch ist es besser, die in Spanien notwendigen Steuererklärungen von Anfang an – also direkt nach dem Erwerb der Immobilie in Spanien – in Auftrag zu geben. Die Steuerfachkraft kann dann in dem Folgejahr des Erwerbs erstmalig die Steuererklärung einreichen – ohne dass Säumnisaufschläge fällig werden.
Besonders seit dem Jahr 2020 ist es ratsam, die Nutzwertsteuer rechtzeitig zu bezahlen. Denn seit diesem Zeitpunkt wurde die Steuer um das Doppelte, nämlich den Faktor zwei erhöht. Entsprechende Säumniszuschläge fallen daher wesentlich höher aus als zuvor.
Beauftragt man eine Steuerkanzlei sofort nach dem Liegenschaftserwerb mit der Versteuerung (IRNR), ist es auch möglich, ohne jedes weitere Zutun der Steuerpflicht gerecht zu werden. Zwar benötigt die beauftragte Person jährlich den aktuellen Katasterwert, um die Steuer exakt berechnen zu können – der Katasterwert kann aber ohne weitere Umstände abgefragt werden, wenn durch die Steuerkanzlei eine sogenannte Bürgerakte (Carpeta Ciutadana) bei der jeweiligen Gemeinde eingerichtet wird, die digital einsehbar ist, oder der beauftragten Person der CID-Code zugänglich gemacht wird, über den sie den aktuellen Katasterwert abfragen kann. So muss sich der Immobilieneigentümer nicht mehr um die Versteuerung kümmern oder sorgen.
In jedem Fall sollte man einer späteren Vollstreckung des Finanzamts durch ein ordentliches und rechtzeitiges Erfüllen der Steuerverpflichtungen als nichtresidenter Immobilieneigentümer in Spanien begegnen.