Wer sein Fahrzeug in Spanien zulassen möchte, muss Geduld haben – oder die Überwindung der bürokratischen und technischen Hürden einer Gestoría überlassen, die sich diesen Service entsprechend bezahlen lässt. Hier ein Überblick über den Behördenmarathon, der bis zur Ummeldung zurückgelegt werden muss.
Steuernummer
Ob privat oder im Auftrag – die Bürokratie ist dieselbe. Jeder
Nichtspanier braucht für die Ummeldung seines Fahrzeugs eine
Steuernummer (NIE). Diese muss bei der Ausländerbehörde beantragt
werden. Dafür ist ein Personaldokument, die Kopie des selben und
ein ausgefüllter Antrag erforderlich. Die Zuteilung der Nummer
dauert ein bis zwei Monate. Eines Ausländerausweises (Tarjeta de
Residencia) bedarf es nicht.
Technische Untersuchung
Während man auf die Steuernummer wartet, kann das Fahrzeug bereits
der technischen Untersuchung unterzogen werden. Zuerst muss ein
zugelassener Ingenieur die im Fahrzeugbrief aufgeführten Angaben
mit dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs abgleichen. Ein
Europäischer Fahrzeugbrief kann hilfreich sein, da die einzelnen
Posten dort auf Spanisch aufgeführt sind. Der Ingenieur stellt eine
„ficha técnica reducida” aus, einen provisorischen Fahrzeugbrief.
Die Ingenieros sind freie Unternehmer und haben unterschiedliche
Preisvorstellungen für ihre Arbeit. Die Sätze schwanken zwischen
150 und 250 Euro. Zwei bis drei Wochen Geduld sind bis zum Erhalt
des Dokuments erforderlich. Zugelassene Ingenieure vermittelt deren
Interessenverband (Colegio Oficial de Ingenieros Técnicos de
Baleares, Tel. 971-713687). Wer sich vom Hersteller seines
Fahrzeugs eine EU-Übereinstimmungs-Bescheinigung ausstellen lässt,
kann sich die Kosten für die technische Untersuchung in der Regel
sparen.
Spanischer TÜV
Außerdem muss das Fahrzeug vom spanischen TÜV (ITV) abgenommen
werden (Termin beantragen). Dies kostet bei einmaliger Vorführung
36 Euro. Nach dem ITV-Segen überprüfen Sachbearbeiter einer
Abteilung des Industrieministeriums (sitzen üblicherweise im
ITV-Gebäude) die Arbeit des Ingeniero und stellen eine endgültige
„ficha técnica” aus. Dafür werden 106 Euro kassiert.
Zulassungssteuer
Nun kann der weitere Behördenteil in Angriff genommen werden. Beim
Finanzamt muss die Zulassungssteuer bezahlt werden. Dies ist keine
„Strafsteuer”, wie oft unterstellt wird, sondern eine bei allen
hierzulande gekauften Neuwagen bereits im Endpreis verankerte
Abgabe, die von jedem Fahrzeughalter auf irgendeine Art bezahlt
wird. Generell gibt es für die Zulassungssteuer zwei relevante
Arten von Autobesitzern. Solche, die das Auto bereits seit
mindestens einem halben Jahr besitzen und seit mindestens einem
Jahr ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und auf der anderen Seite
jene, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Freistellung von der Zulassungssteuer
Erstere müssen keine Zulassungssteuer entrichten, was sie aber
nicht von einem Gang zum Finanzamt entbindet. Denn dort müssen sie
die Freistellung von der Zulassungssteuer beantragen. Dafür ist
eine Meldebestätigung erforderlich und der Kaufvertrag des
Fahrzeugs, beziehungsweise die Rechnung des selben. Die
Meldebestätigung muss vom deutschen Konsulat noch für die spanische
Behörde bestätigt werden. Wurde man von der Zulassungssteuer
befreit, darf man das Fahrzeug ein Jahr lang nicht verkaufen.
Berechnung der Zulassungssteuer
Wer sein Fahrzeug erst vor Kurzem erworben hat oder keinen
deutschen Wohnsitz hat, kommt um die Zulassungssteuer nicht herum.
Diese wird hubraumabhängig berechnet. Benziner werden bis 1600
Kubikzentimeter mit sieben Prozent des Zeitwertes besteuert, wer
mehr hat, bezahlt zwölf Prozent. Bei Dieselfahrzeugen mit einem
Motor bis zu zwei Litern sind sieben Prozent fällig. Bei größeren
Maschinen zwölf Prozent. Geländewagen werden durchweg mit sieben
Prozent besteuert.
Der Zeitwert
Der Zeitwert des Fahrzeugs richtet sich nicht nach dem Kaufvertrag,
sondern nach einer finanzamtinternen „Schwacke-Liste”. Diese Liste
basiert allerdings auf den Basispreisen der Fahrzeuge. Teure Extras
und Spezialausstattungen bleiben steuerlich unberücksichtigt, so
dass der zu versteuernde Wert oft deutlich unter dem tatsächlichen
liegt. Ein zweijähriges Fahrzeug wird in den Listen mit 83 Prozent
des Neuwertes geführt. Jedes Jahr wird der Wertverlust größer. Ein
fünf Jahre altes Modell wird nur noch mit 45 Prozent des Neuwertes
besteuert. Ein „Achtjähriger” hat noch ein Viertel Wert. Über zehn
Jahre alte Fahrzeuge werden pauschal mit 13 Prozent versteuert.
Übertragungssteuer
Sollte der im Fahrzeugbrief eingetragene Halter nicht mit dem
übereinstimmen, der in den spanischen Papieren vermerkt werden
soll, sind noch vier Prozent Übertragungssteuer fällig.
Kraftfahrzeugsteuer
Außer den beim Finanzamt zu entrichtenden Steuern ist noch die von
den Gemeinden festgelegte Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese
schwankt von Ort zu Ort und muss dort bezahlt werden, wo der
Fahrzeughalter gemeldet ist. Für eine Anmeldung bei einer der
mallorquinischen Gemeindeverwaltungen sind Pass, Steuernummer (NIE)
und ein Mietvertrag oder Eigentumsnachweis erforderlich. Anhand der
„ficha técnica” wird die Steuerhöhe festgelegt.
Tráfico
Die letzte und am meisten gefürchtete Behörde heißt Dirección
General de Tráfico. Dort sind alle bisher erwähnten Dokumente und
Belege vorzuzeigen. Sollten alle Unterlagen komplett und der
Sachbearbeiter auch noch gut gelaunt sein – was alles andere als
die Regel ist –, dann hat man es fast geschafft. Nach dem Bezahlen
von 68 Euro erhält der Antragsteller eine Autonummer zugeteilt.
Unter Vorlage des Zuteilungsbescheids werden bei den nahegelegenen Schildermachern zwei Kennzeichen geprägt und diese anschließend bei Tráfico abgesegnet. Dann ist das Spießrutenlaufen vorbei und man bekommt den spanischen Kfz-Schein „permiso de circulación”.
Vom Sachbearbeiter bei Tráfico hängt letztlich alles ab, und er kann einem das Leben schwer machen. Je nach Gemütslage besteht dieser außer auf den bereits aufgeführten Dokumenten auch noch auf einer vom Konsulat bestätigten Abmeldebescheinigung des Fahrzeugs und einer gültigen Versicherungspolice. Dann heißt es noch weiter rennen und erneut Schlange stehen.
Fristen
Residenten, die bereits mindestens ein halbes Jahr auf der Insel
wohnen und damit (zumindest theoretisch) auch über eine NIE-Nummer
verfügen, haben 30 Tage Zeit, ihr neu gekauftes Fahrzeug
umzumelden. Wer seinen fahrbaren Untersatz quasi als Umzugsgut
mitbringt, kann sich erst einmal auf Mallorca einrichten. Das
Fahrzeug muss erst binnen eines halben Jahres umgemeldet werden.
Anhand des Fährtickets oder der Speditionsrechnung kann
nachgewiesen werden, wie lange sich das Vehikel bereits auf der
Insel befindet.
Nichtresidenten
Wer keinen Wohnsitz in Spanien hat, muss sein „heiligs Blechle”
nicht ummelden. Auch dann nicht, wenn das Auto das ganze Jahr über
auf Mallorca herumsteht und nur im Urlaub benutzt wird. Sollte
jemand allerdings mehr als die Hälfte des Jahres im Land
verbringen, so ist er verpflichtet, sich und sein Fahrzeug
anzumelden.