Im Oktober 2018 steht plötzlich ein Inspektor des Inselrats vorm Grundstück von Martina B. (Name geändert) aus Campos, ein Jahr später flattern die „Multas”, die Strafzettel, ins Haus. Für mehrere mobile Sachen, die sie auf ihrem Grundstück aufgestellt hat, hat sie ein Bußgeld erhalten, unter anderem für ein Trampolin und zwei kleine abbaubare Gartenhäuschen.
„Das ist in der Tat legitim”, sagt der schon seit 20 Jahren in Spanien tätige deutsche Rechtsanwalt Joachim Süselbeck. „Für eine Versiegelung des Bodens muss in Spanien eine Baugenehmigung beantragt werden. Das ist auch schon der Fall, sobald ich nur vorübergehend etwas aufstelle.” Das zugrunde liegende Gesetz aus dem Jahr 1997, das sich mit den „Suelos rústicos” beschäftigt, unterscheidet unter anderem nach besonderem Interesse des Gebietes im Sinne des Naturschutzes. Auf Mallorca gibt es nicht nur eine Art ländlicher Grundstücke.
In Deutschland gibt es nichts Vergleichbares, von daher trifft die Regelung Grundstücksbesitzer auf Mallorca bisher meist unvorbereitet. „Auf deutschem Boden muss man Gartenhäuser ab einer bestimmten Größe anmelden”, weiß Joachim Süselbeck. „Hier ist selbst ein zusammengesteckter Baldachin, der für die nächste Grillparty auf dem Rasen aufgestellt wird, streng betrachtet genehmigungspflichtig.”
Dabei ist vor allem die Größe des Grundstücks entscheidend: Auf weniger als 14.206 Quadratmetern ist es grundsätzlich verboten, das Bauvolumen – welcher Art auch immer – zu erweitern. Das gelte auch, wenn nur ein Quadratmeter des Bodens überbaut werde. In manchen Gemeinden werde dies auch auf 21.000 Quadratmeter erweitert, weiß der Anwalt.
Zuständig ist die Oberste Baubehörde des Consell de Mallorca, also des Inselrats. Erteilt werden die Bußgelder von der dafür beauftragten „Agència de defensa del territori de Mallorca” (ADT), von der auch Martina B. Post ins Haus bekam. Die Höhe der Strafe fällt dabei ganz unterschiedlich aus. „Wo man in Deutschland mit einem Bußgeld rechnen muss, entstehen in Spanien schnell Forderungen von 50.000 bis 100.000 Euro bei der Baubehörde”, sagt Süselbeck.
„Es ist bekannt, dass die Fälle oft nur verfolgt werden, wenn sie zur Anzeige gebracht worden sind”, sagt Joachim Süselbeck. Es sei eher ungewöhnlich, dass Inspektoren aus freien Stücken in den Gemeinden patrouillieren würden, wie es in Deutschland der Fall sei. Auch in Martina B.s Fall ist der Familie nicht bekannt, warum plötzlich ihr Grundstück in den Fokus geriet.Die Stadtverwaltung von Campos bestätigte den Betroffenen zumindest, dass Trampolin und Spielhaus kein Problem darstellen. Die Gartenhäuser jedoch müssen abgebaut werden. Auch der an verschiedenen Stellen im Garten ausgestreute Kies wurde mit einer Strafe bedacht, darf nun aber bleiben.
„Seitdem es vor zwei Jahren einen personellen Wechsel in der Baubehörde gab, wird sehr viel härter durchgegriffen”, sagt Süselbeck. „Vor wenigen Jahren noch wurde bei vielen Dingen ein Auge zugedrückt, nun kontrolliert die Baubehörde auf der Insel sehr viel mehr, da wird noch einiges auf Ansässige zukommen.”
Jedem Grundstücksbesitzer ist angeraten, sich vorab rechtlich beraten zu lassen. Bei Aufstellpools, die seit Anfang 2019 einer Genehmigung bedürfen, oder den immer beliebteren mobilen Häuschen auf Rädern, sogenannten „Tiny Houses”, ist die Rechtsberatung nicht beim Kauf inklusive. Wichtig ist, sich vorab bei der zuständigen Gemeinde über Lizenzbedingungen zu informieren.
Die vom Inselrat beauftragte Agentur ADT stellt auf ihrer Webseite die zugehörigen Gesetzestexte, allerdings nur auf Spanisch, zur Verfügung. Liegt bereits eine Strafe vor, solle man definitiv in Widerspruch gehen, rät der Rechtsexperte.