Bis zum 30. April müssen Personen, die in Spanien voll steuerpflichtig sind, gegenüber dem Finanzamt ihre Vermögenswerte im Ausland offenlegen. Der spanische Fiskus fordert Angaben über Bankkonten, Lebensversicherungen, Aktien, Anteile an Investmentfonds, Immobilien. Wer der Auskunftspflicht nicht nachkommt, muss mit saftigen Strafen rechnen.
Die Neuregelung gilt nur für Residenten. Das Hauptkriterium hierbei ist die Dauer des Aufenthaltes: Wer sich länger als 183 Tage im Jahr hier aufhält, gilt als voll steuerpflichtig. Offenlegen müssen die Betroffenen ihre Vermögenswerte im Ausland, die in drei Kategorien unterteilt sind:
1.) Bankguthaben
2.) Lebensversicherungen, Aktien, Fondsbeteiligungen (und so weiter)
3.) Immobilien. Als Grenzwert gelten 50.000 Euro für jede einzelne der drei Kategorien
Die Erklärung kann nur per Internet über die Seite der Steuerbehörde abgegeben werden, die unter www.agenciatributaria.es zu erreichen ist. Dort gibt es unter "declaraciones informativas 2012" sämtliche Informationen sowie das auszufüllende Formular.
Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung per Internet ist allerdings die Installation eines sogenannten "Sicherheitszertifikats", was wiederum etwas umständlich ist. Auch ist Erfahrung mit Formularen spanischer Behörden vonnöten (in diesem Fall "Modelo 720").
Bevor man das Finanzamt über seine Vermögenswerte im Ausland informiert, sollte man dafür sorgen, dass diese korrekt versteuert sind. Wer bei der Einkommensteuererklärung Angaben verschwiegen hat, kann dies per Selbstanzeige in Ordnung bringen. Wer bei der Offenlegung seiner Vermögenswerte im Ausland keine korrekten Angaben macht, muss mit einer Geldstrafe rechnen, die den eigentlichen Vermögenswert übertreffen kann.
Da es erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Neuregelung mit EU-Recht gibt, hat der mallorquinische Anwalt Alejandro del Campo eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht. Ob diese Erfolg hat, ist noch völlig ungewiss.