Ein Belgier mit Immobilienbesitz auf den Balearen hat erreicht, dass der Oberste Gerichtshof in Madrid die "steuerliche Diskriminierung von im Ausland ansässigen Personen in Spanien" aufgrund ihres Vermögens untersagt. Alejandro del Campo, Rechtsanwalt auf Mallorca, erklärte, dass der Rechtsstreit begonnen habe, als der Betroffene, der nicht in Spanien, sondern in Belgien ansässig seit, bei der Steuerbehörde die Berichtigung seiner Selbstveranlagungen der Vermögenssteuer für die Jahre 2016 und 2017 beantragte, für die er 142.131 Euro bzw. 142.079 Euro gezahlt hatte, da er Eigentümer von Immobilien in Spanien mit einem Wert von etwa 9.400.000 Euro war.
"Diese Person war der Ansicht, dass sie Anspruch auf die Anwendung der Grenze gemäß Artikel 31.1 des Vermögenssteuergesetzes (LIP) habe, der nur in Spanien ansässige natürliche Personen berücksichtigt und festlegt, dass die jährlich gezahlte Einkommensteuer zuzüglich der zu zahlenden Vermögenssteuer 60 Prozent des Einkommens dieser Person nicht überschreiten darf", erklärt del Campo.
Weltweites Einkommen sehr gering
Der renommierte Anwalt erklärte, dass "der in Belgien ansässige Steuerpflichtige zwar über ein hohes Vermögen auf den Balearen verfügte, sein weltweites Einkommen jedoch sehr gering war, weshalb er bei der spanischen Steuerbehörde die Anwendung dieser Grenze beantragte, denn die 142.000 Euro, die er 2016 und 2017 in Spanien an Vermögenssteuer gezahlt hatte, zuzüglich der in Belgien gezahlten Einkommensteuer überstiegen die Grenze von 60 Prozent seines weltweiten Einkommens, das sehr gering war."
Konkret beantragte er, dass die 142.131 Euro, die er für die Vermögenssteuer 2016 gezahlt hatte, um den Höchstbetrag von 80 Prozent auf 28.426 Euro reduziert und ihm die Differenz zuzüglich Zinsen zurückerstattet werden sollten. Von den 142.079 Euro, die er für die Vermögenssteuer 2017 gezahlt hatte, forderte er eine Ermäßigung um den Höchstbetrag von 80 Prozent auf 28.415 Euro und die Rückerstattung der Differenz zuzüglich Zinsen.
Die Verwaltung lehnte beide Anträge ab, und anschließend wies auch das regionale Wirtschafts- und Verwaltungsgericht (TEAR) der Balearen die eingereichten wirtschafts- und verwaltungsrechtlichen Klagen ab. Daraufhin legte der Steuerzahler beim Obersten Gerichtshof der Balearen Verwaltungsbeschwerde ein. Schließlich gab der Oberste Gerichtshof (TSJ) der Balearen beiden Rechtsmitteln in Urteilen vom 28.6.2023 und 1.2.2023 statt, die gerade vom Obersten Gerichtshof "in den wichtigen Urteilen vom 29.10.2025 und 3.11.2025" bestätigt wurden.