Ein Autofahrer in Spanien ist jüngst mit einer Geldstrafe von 200 Euro belegt weorden, weil er bei einer Panne die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs nicht eingeschaltet hatte, obwohl er die seit Januar vorgeschriebene V-16-Warnleuchte ordnungsgemäß angebracht hatte. Dieser Fall verdeutlicht einen Fehler, der seit Inkrafttreten der Pflicht zur Verwendung dieses Geräts unter spanischen Autofahrern immer häufiger auftritt. Die Verkehrsbehörden bestehen darauf, dass beide Systeme gemeinsam verwendet werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der Vorfall hat die Sicherheitskräfte dazu veranlasst, eine deutliche Warnung auszusprechen: Die Warnleuchte V-16 ersetzt nicht die Warnblinkanlage, sondern ergänzt die herkömmliche Signalisierung des Fahrzeugs. Die Kombination beider Elemente ist unerlässlich, um andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu warnen, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen oder dichtem Verkehr. Wenn ein Fahrzeug auf der Straße liegen bleibt, muss der Fahrer ein bestimmtes Protokoll befolgen, das mehrere Sicherheitselemente kombiniert. Zunächst einmal ist es unerlässlich, sofort die Warnblinkanlage zu aktivieren. Dieses System, das durch das rote Dreieck auf dem Armaturenbrett gekennzeichnet ist, stellt das erste visuelle Signal für herannahende Fahrer dar.
Warnleuchte so hoch wie möglich aufs Auto stellen
Anschließend muss der Fahrer, wobei die persönliche Sicherheit stets Vorrang hat, die Warnleuchte V-16 so hoch wie möglich am Fahrzeug anbringen, vorzugsweise auf dem Dach. Dieses Leuchtgerät, das aus großer Entfernung sichtbar ist, verstärkt die Signalisierung und ermöglicht es anderen Verkehrsteilnehmern, die Gefahr früher zu erkennen. Die Verkehrsleitzentrale DGT empfiehlt, die Warnleuchte an leicht zugänglichen Stellen wie dem Handschuhfach oder dem Seitenfach des Autos aufzubewahren.
Das Sanktionssystem für Notfallvorrichtungen in Spanien sieht verschiedene Verstöße mit entsprechenden Bußgeldern vor. Das Nichtmitführen der Warnleuchte V-16 oder die Verwendung eines nicht zugelassenen Modells wird mit 80 Euro bestraft. Diese Strafe gilt seitdem die DGT die Verwendung dieser Vorrichtung als Ersatz für die traditionellen Warndreiecke vorgeschrieben hat. Die höchsten Strafen gelten jedoch für die unsachgemäße Verwendung der Warnblinkanlage. Das Nichtaktivieren der Warnblinkanlage, wenn das Fahrzeug auf der Fahrbahn stehen bleibt, kann mit Geldstrafen von bis zu 200 Euro geahndet werden.
Andererseits wird auch die missbräuchliche Verwendung der Warnblinkanlage bestraft. Das Rechtfertigen von unerlaubten Stopps, das Parken in zweiter Reihe oder das Einschalten der Warnblinkanlage bei Staus, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich stillsteht, kann je nach Schwere des Verstoßes und den besonderen Umständen des Einzelfalls mit Geldstrafen zwischen 80 und 200 Euro geahndet werden.