Wer als spanischer Steuer-Resident mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug unterwegs ist, muss sich auf Polizeikontrollen und Bußgelder gefasst machen. Ein entsprechendes Verbot ist im neuen Verkehrsgesetz enthalten, das am 9. Mai in Kraft trat. Geschlossen wurde damit eine Rechtslücke, die bisher für unklare Verhältnisse sorgte, von manchen aber auch genutzt wurde, um sich die bürokratische und teure Ummeldung des Wagens zu ersparen.
Umgehen konnte man das lästige Prozedere mit der Bezahlung einer Zulassungssteuer beim Finanzamt. Die Verpflichtungen gegenüber dem Staat waren damit im Wesentlichen erfüllt. Mit einem Zahlbeleg war man bei den immer wieder durchgeführten Stichproben auf der sicheren Seite. Ins Visier genommen hatten die Beamten der Zollfahndung insbesondere internationale Schulen oder stark von Residenten frequentierte Punkte wie den Ortseingang von Port d'Andratx.
Eine Grundlage, um die Sünder auch verkehrsrechtlich zu belangen, gab es bisher jedoch nicht. Die Polizei begnügte sich meist mit einem Bericht samt Zahlungsaufforderung, der ans Finanzamt weitergeleitet wurde. Wer innerhalb von vier Tagen vorstellig wurde, hatte seine Situation wieder in Ordnung gebracht, gegebenenfalls natürlich mit Säumniszuschlag.
Rein steuerlich ist das auch nach dem 9. Mai so geblieben, allerdings kann nun auch eine Ummeldung verlangt werden. Das besagt ein unscheinbarer Abschnitt, der dem Artikel 1 im Paragraf 62 im Verkehrsgesetz hinzugefügt wurde. In der Neufassung der Ley de Tráfico (Ley 6/2014) heißt es nun sinngemäß, dass alle Kraftfahrzeuge, die in Spanien von Steuer-Residenten, Firmen oder Teilhabern von hier ansässigen Firmen benutzt werden, auch in Spanien zugelassen werden müssen. Das am 8. April im Boletín de Estado verkündete Gesetz gilt nach einer Frist von einem Monat, also eben Freitag, 9. Mai.
Ob und wie sich die Regelung in der Praxis auswirkt, ist bisher noch unklar. "Geldbußen können erst verlangt werden, wenn es zum Gesetz auch eine Umsetzungsverordnung gibt", sagt Mario Arnaldo vom Verkehrsverband AEA (Automóvilistas Europeos Asociados). "Per Rechtsverordnung werden Fristen, Anforderungen und Bedingungen für die Erfüllung dieser Pflicht sowie mögliche Ausnahmen festgelegt", heißt es im Gesetzestext wörtlich.
Bis eine entsprechende Regelung verabschiedet sei, könne es noch einige Monate dauern, so Mario Arnaldo. Allerdings ist dafür kein Parlamentsbeschluss mehr erforderlich, sondern lediglich ein Dekret aus dem Ministerium. Wenn es so weit ist, rechnet Arnaldo mit Geldbußen von 200 Euro: "Es handelt sich um ein mittelschweres Vergehen. So, wie wenn man den Führerschein nicht fristgerecht verlängert."
Dieses Geld kann man sich vorerst noch sparen, zumal die Dinge in Spanien nicht immer gleich so heiß gegessen werden. In einem MM bekannten Fall gab es am 6. Mai jedenfalls sowohl von der Guardia Civil als auch vom Finanzamt den Hinweis, dass der Beleg über die Zulassungssteuer zumindest übergangsweise auch weiterhin ausreicht. Für den 35-jährigen Martin G.* eine beruhigende Auskunft, da er ein deutsches Leasing-Auto fährt, dessen Papiere bei der Bank liegen. Eine Ummeldung wäre somit gar nicht ohne Weiteres möglich. Bis zum Vertragsende in zwei Jahren wollen sich die Beamten nach eigener Aussage nun aber erst einmal mit der Zulassungssteuer von in diesem Fall 404 Euro zufriedengeben.
Ausgenommen von der Gebühr und der Ummeldung ist im Übrigen nur, wer nachweisbar im Ausland wohnt. Eine entsprechende Steuerwohnsitzbescheinigung vom Heimatfinanzamt sollte man als Teilzeitinsulaner in spanischer Übersetzung und eventuell auch mit Haager Apostille beglaubigt im Fahrzeug mitführen. Bei Touristen dürfte im Normalfall auch ein Fährticket reichen, das nicht älter als ein halbes Jahr sein sollte.
Ausschlaggebend für die Steuer- und Ummeldepflicht ist nicht die Situation des Halters, sondern allein der Fahrer. Benutzt ein Resident auch nur ein einziges Mal ein ausländisches Fahrzeug, kann es also bereits Probleme geben.
(aus MM 19/2014)