Es ist schon lange kein Geheimnis mehr: Die Erbschaftssteuer auf Mallorca wird für inselansässige Immobilieneigentümer früher oder später ansteigen. Durch das ab Beginn des kommenden Jahres gültige neue Doppelsteuerabkommen werden aber auch "Steuer-Nichtresidente" Immobilieneigentümer auf Mallorca mehr Erbschaftssteuer zahlen - dies zudem vor dem Hintergrund steigernder Katasterwerte und höherer Steuerbasiswerte.
Spätestens ab dem Jahr 2014 werden die Grundlagenwerte für die Erreichung der Mindestbeurkundungsbeträge noch einmal stark ansteigen: Das bedeutet dann auch einen radikalen Anstieg der Erbschaftssteuer. Aber nicht nur dies: auch die Kosten für eine Übertragung einer Liegenschaft zu Lebzeiten, die innerhalb der Familie zu einer Ersparnis der Erbschaftssteuer vorgenommen wird, werden somit ansteigen (Gesellschaftslösung und Verkauf).
Was hier aber am schwersten wiegt, ist die Tatsache, dass ab dem 1. Oktober 2013 gemäß dem dann geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland eine zusätzliche Versteuerung in Deutschland vorzunehmen sein wird.
Vor allem aus diesem Grund ist den Vererbern der zukünftig Hochbesteuerten dringend anzuraten, die verbleibende Möglichkeit der Übergabe der Immobilien zu Lebzeiten an die oder einen potenziellen Erben zeitnah zu nutzen. Eine solche Möglichkeit bietet sich für Residenten nach wie vor in Form einer Schenkung an, die aufgrund der aktuell bestehenden Rechtslage nur mit sieben Prozent Steuern belegt wird.
Dies ist ein verschwindend geringer Steueraufwand, wenn man bedenkt, dass nach der drohenden Steuerreform durchschnittliche Erbschaftssteuerwerte bis zu über 30 Prozent - bei den auf den Balearen bestehenden Immobilienwerten - die Regel darstellen werden.
Darüber hinaus bietet die Vorabübertragung der Liegenschaft auf die potenziellen Erben einen weiteren entscheidenden Vorteil: Die erdrückende Bürokratie, die eine ansonsten zwingend erforderliche notarielle Erbschaftsannahme in Spanien mit sich bringt, kann mit einem einzigen abzuwickelnden Rechtsgeschäft ohne größeren Aufwand umgangen werden.
Die Vorabübertragung wird zur notariellen Urkunde erklärt. Nach der Begleichung des stark verminderten Steuersatzes kann das Rechtsgeschäft bereits im zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung gebracht werden. Komplizierte Erbnachweise müssen nicht erbracht werden.
Vor diesem Hintergrund sind in jedem Fall auch Ehegatten zu warnen, die jeweils zu 50 Prozent als Eigentümer einer in Spanien befindlichen Immobilie im Grundbuch eingetragen sind. Da die behördlichen Steuerbasiswerte im Gegensatz zu den nicht maßgeblichen Marktwerten aller Liegenschaften auf den Balearen jährlich überdimensional ansteigen, ist das Steuerrisiko hierbei enorm.
Dies gilt insbesondere für den Südwesten Mallorcas, wo die für die behördlich überprüften Mindestbeurkundungswerte entscheidenden Katasterwerte seit dem Jahr 2009 bereits mindestens um das Zehnfache angehoben wurden. Diese Anhebung steht im Inselosten kurz bevor.
Hier droht eine wahre Steuerfalle, vor allen Dingen im Zusammenhang mit der vorherigen Niederlegung eines Berliner Testaments - oder ähnlichen gegenseitig begünstigenden Erbregelungen. In diesem Fall sollte aus den genannten Gründen umgehend eine Übertragung zu Lebzeiten auf die Kinder, andere potenzielle Erben oder auch einen jüngeren Treuhänder vorgenommen werden, um dem Steuerfiasko zu entgehen. So befände sich die Immobilie bei einer gegenseitigen Vererbung nicht mehr in der Erbmasse.
Die gesamte Rechtsproblematik trifft bereits jetzt auf steuernichtresidente Immobilieneigentümer mit dem Unterschied zu, dass diese häufig einen Verkauf an die zukünftigen Erben durchführen, um einer höheren Erbschaftssteuer zu entgehen. Gerade auch deshalb sollten sich residente Eigentümer darüber im Klaren sein, welche große Chance sich ihnen noch bis zu der Abschaffung der Steuerprivilegierung bietet, wenn Sie rechtzeitig von der steuergünstigen Regelung Gebrauch machen.
Der Autor Joachim Süselbeck ist Rechtsanwalt in Santa Ponça und Manacor.