Die Europäische Zinsrichtlinie 2003/48 EG muss in allen EU-Staaten bis Juli 2014 umgesetzt sein. Was so harmlos klingt, ist in Wirklichkeit ein schweres Geschütz. Es betrifft aus deutscher Sicht insbesondere in Deutschland Ansässige, die Vermögen im Ausland haben und hieraus Erträge erzielen, also insbesondere Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds, Festgeld bei ausländischen Banken, aus ausländischen Schuldverschreibungen oder ähnlichen Anlagen.
"Steueroptimierer", die Einkünfte aus oben genannten Quellen dem deutschen Fiskus gegenüber bisher verschwiegen haben, müssen mit erheblichen Problemen rechnen. Denn aufgrund dieser Richtlinie gilt ein automatischer Informationsaustausch über entsprechende ausländische Einkünfte. Die Informationen werden dem Bundesamt für Finanzen übermittelt.
Ausländische Zahlstelle und wirtschaftlicher Eigentümer: Mit der EU-Zinsrichtlinie für ausländische Kapitaleinkünfte und ihrer Umsetzung bis Juli 2014 in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Österreich, Luxemburg und Belgien ist das Kontrollnetz des Fiskus erheblich enger geworden. So hat nach Paragraf vier der Verordnung die sogenannte Zahlstelle, also die ausländische Bank oder der Investmentfonds, in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer, also den Empfänger der Kapitaleinkünfte, eine alljährliche automatische Berichtspflicht, unter anderem über die Höhe der geleisteten Zahlungen.
Empfänger dieser amtlichen Mitteilung ist das Bundesamt für Finanzen. Dies ist in der Regel schnell bereit und in der Lage, selbst oder über das zuständige Finanzamt Maßnahmen gegen den Steuerpflichtigen zu ergreifen. Das Spektrum dieser Maßnahmen reicht von Daumenschrauben, wie Kontenbeschlagnahme oder U-Haft wegen Verdunkelungsgefahr, bis hin zum Europäischen Haftbefehl.
Zwar sind die EU-Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich noch von den Verpflichtungen über Kontrollmitteilungen bis auf weiteres ausgenommen; sie haben aber die Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent der Zinseinnahmen einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Das frühere Interesse von Schweizer und Liechtensteiner Banken an Bargeld nicht nachgewiesener Provenienz ist umgeschlagen in eher brüske Ablehnung entsprechender Kapitalanlagen. Das Bankgeheimnis ist lockerer geworden, man will sich keine Probleme einhandeln, selbst auf die Gefahr hin, dass Kapital zweifelhafter Art abgezogen wird.
Steuerlicher Informationsaustausch und Beitreibung von Steuern: Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Richtlinie 2011/16, deren Zielsetzung die Steigerung von Transparenz und der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden ist. Befindet sich Vermögen des säumigen Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Staat, können Steuern und Abgaben im Rahmen der Amtshilfe ermittelt und beigetrieben werden (Richtlinie 2010/24). Das Programm Fiscalis 2013 sieht die Schaffung transeuropäischer IT-Systeme vor, die Beamte der EU-Staaten erarbeiten. Ein weiteres EU-Zukunftsprogramm ist die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft mit der Zielsetzung, gegen finanzielle EU-Interessen gerichtete Straftaten zu verfolgen.
Was tun? Wie kann man steuerlich vom Saulus zum Paulus werden? Während in Spanien wie auch auf Mallorca bei Antritt einer neuen Regierung immer wieder Steuersünder in Amnestiegesetzen zur Deklaration ihres Auslandsvermögens und zur Steuernachzahlung aufgerufen werden, gibt es in Deutschland das ständige Instrument der Selbstanzeige (§ 371 AO). Danach kann mit einer Selbstanzeige aufgrund einer steuerlichen Nacherklärung, der bewirkten Steuerzahlung und eines Zinszuschlags von sechs Prozent die Straffreiheit erreicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nacherklärung in steuerlich unverfänglicher Zeit erfolgt. Hierbei muss vom Steuerpflichtigen reiner Tisch gemacht werden, also sämtliche Steuersünden zumindest der letzten fünf Veranlagungszeiträume offenbart werden. Bei Auslandssachverhalten besteht zudem noch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerzahlers an der Sachaufklärung.
Erben von Schwarzgeldkonten: Erben von Auslandsvermögen haben als Rechtsnachfolger des Erblassers Anzeigepflichten gemäß Paragraf 153 AO und Paragraf 30 Abs. 3 ErbStG. Haben diese im Rahmen vorweg genommener Erbschaften Schenkungen erhalten und diese nicht deklariert, obliegt ihnen eine eigene Anzeigepflicht gegenüber dem Fiskus. Hierbei geht es beileibe nicht nur um Millionenerbschaften und ihre Folgen. Eine Steuerhinterziehung von 50.000 Euro bewertete der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2.12.2008 bereits als einen "besonders schweren Fall" bei einer erschlichenen Steuererstattung. Werden dagegen die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, beginnt der besonders schwere Fall erst bei 100.000 Euro.
Straffreiheit durch rechtzeitige Selbstanzeige: Es gibt vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die leichtfertige Steuerverkürzung für leichtere Fälle mit der Sanktion der Geldbuße. Man muss es aber nicht so weit kommen lassen, denn man kann sich zu unverdächtiger Zeit durch Nacherklärung und Zahlung gegenüber dem Finanzamt gewissermaßen die Straffreiheit erkaufen. Da hierbei umfangreiche und sehr detaillierte Darlegungen erforderlich sind, sollte man insoweit einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater konsultieren, um die gesetzliche Möglichkeit der Straffreiheit nicht zu gefährden.
In keinem Fall sollte man aber mit den Bankunterlagen aus dem Ausland anreisen, denn bei Stichproben an der Grenze ist schon mancher reumütige Steuersünder erwischt worden und seine Selbstanzeige damit zu spät gekommen. Übrigens braucht eine Erklärung der Nachversteuerung nicht ausdrücklich als "Selbstanzeige" bezeichnet werden; dies würde von manchem an sich Erklärungswilligen als Schuldeingeständnis verstanden werden, der nachträglich und freiwillig nur seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen wollte. Man sieht, dass die harmlos klingende EU-Zinsrichtlinie für manch einen zu einem Problem werden kann.
Die Autoren, Dr. Burckhardt Löber Und Dr. Alexander Steinmetz, sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber und Steinmetz, Frankfurt am Main.
Tel.. 0049-69-96221123
info@loeber-steinmetz.de.
Rechtsanwalt Dr. Löber ist zugleich auch als Abogado in Valencia zugelassen.
(aus MM 4/2014)