Folgen Sie uns F Y T I R
WOHNUNGSMISERE

Makler drohte Mieter mit Zwangsräumung und Schadensersatzzahlung: Gericht weist Klage ab

Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich um einen befristeten Vertrag gehandelt habe. Der Richter hingegen gab dem Mieter Recht – mit dieser Begründung.

Interessierte Passanten vor dem Schaufenster eines Immobilienmaklers. | G. Andreu

| | Palma, Mallorca |

Ein Immobilienunternemen auf Mallorca ist vor dem Provinzgericht Palma bei dem Versuch gescheitert, einen unliebsamen Mieter zwangszuräumen und Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro einzufordern. Wie aus einer Meldung der MM-Schwesterzeitung "Ultima Hora" hervorgeht, widersprach das Gericht der Auffassung des Klägers, dass es sich beim dem Mietvertrag um eine "befristete Nutzungsvereinbarung" handelte.

Vielmehr kam das Gericht zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein "konventionelles Mietverhältnis" handelte, das dem Bewohner rechtlichen Schutz vor willkürlicher Räumung biete.

Zur Vorgeschichte: Der Mieter hatte die Wohnung im November 2000 bezogen und einen Vertrag mit der Immobilienagentur unterzeichnet. Dabei habe der Makler auf eine "ungewöhnliche Vertragsform" bestanden, so die Lokalzeitung. Nach Ablauf von zwei Jahren habe das Unternehmen mündlich eine deutlich höhere monatliche Miete gefordert als im Vertrag festgehalten und mit Zwangsräumung gedroht, sollte der Mieter nicht einwilligen.

Die Immobilienfirma behauptete hingegen, der Vertrag sei im Oktober 2021 – und somit nach elf Monaten – ausgelaufen und klagte auf Vertragsauflösung. Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht. Entscheidend sei, so das Urteil, dass der Vertragszweck in der dauerhaften Wohnnutzung bestehe. "Ein Vertrag kann niemals als zeitlich begrenzt eingestuft werden, wenn er dazu dient, den Wohnbedarf einer Person zu decken, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit", heißt es in der Urteilsbegründung.

Das Gericht verwies zudem auf den Umstand, dass im ursprünglichen Vertrag die angemietete Wohnung als Hauptwohnsitz des Mieters angegeben war. Dies wertete das Gericht als Beleg dafür, dass beide Parteien den dauerhaften Wohnbedarf als Vertragszweck anerkannt hätten. Nach spanischem Mietrecht ist ein Unternehmen als Eigentümer verpflichtet, einen Mietvertrag für die Hauptwohnung jährlich bis zu einer Gesamtlaufzeit von sieben Jahren zu verlängern.

Zum Thema
Meistgelesen